Aktuelles
Die FVN sagt "NEIN" zur Bundeswaldgesetz-Novelle
v.l.n.r.: Vorstandsmitglied Max Nigl, Vorstandsmitglied Bernhard Dendorfer, Forstlicher Berater Klaus Stögbauer, 1. Vorsitzender Georg Huber, Geschäftsführer Bernhard Bielmeier, Vorstandsmitglied Ludwig Huber, 2. Vorsitzender Eduard Eder
Bei Bayerns Forstministerin Michaela Kaniber laufen die Waldbesitzervertreter "offen Türen ein"
v.l.n.r.: 1. Vorsitzender WBV Reisbach Karl Vilsmeier, 1. Vorsitzender FV-Niederbayern Georg Huber, Leiter des Bereichs Forsten und stellv. Leiter des AELF Landau a. d. Isar-Pfarrkirchen Maximilian Muninger, Staatsministerin Michaela Kaniber, Geschäftsführer FV-Niederbayern Bernhard Bielmeier.
Foto: WBV Reisbach
Nachfolgend die Pressemitteilung der AGDW vom Januar 2023, aus der klar hervorgeht, dass die Novellierung des Bundeswaldgesetzes gestoppt werden muss:
Gutachten der Waldverbände: „Neues Bundeswaldgesetz ist verfassungswidrig“
Herabstufung der Holzproduktion und vorgesehene Strafvorschriften verstoßen gegen das Grundgesetz – „Entwurf
ist auch inhaltlich misslungen“
Die geplante Novellierung des Bundeswaldgesetzes durch die Bundesregierung ist nach Ansicht der privaten
Waldeigentümer klar verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten der auf Verfassungs- und
Umweltrecht spezialisierten Kanzlei Dombert, das von den Verbänden AGDW – Die Waldeigentümer und
Familienbetriebe Land und Forst mit Unterstützung der Betriebsleiterkonferenz (BLK) der AGDW in Auftrag gegeben
wurde. Gutachter Tobias Roß von der Kanzlei Dombert stellte fest, dass die vorgesehene Beschränkung der
Baumartenwahl, die Herabstufung der Holzproduktion und die Begrenzung anderer waldbaulich-betrieblicher
Freiheiten die Grundrechte des Eigentums (Art. 14 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) verletzen. Auch die neu
eingeführten Strafvorschriften verstoßen gegen das Bestimmtheitsgebot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:
„Die Strafvorschriften schießen weit über das Ziel hinaus“, sagte Roß. „Insgesamt ist der Entwurf sowohl inhaltlich
als auch gesetzgebungstechnisch misslungen.“
Die in diversen Neuregelungen zum Ausdruck kommende Nachrangigkeit der Holzproduktion gegenüber Klimaschutz
und Biodiversität sei verfassungswidrig, so Roß. Waldeigentum und Waldbewirtschaftung seien im Grundgesetz
gleich doppelt geschützt, nämlich die Eigentumssubstanz über Art. 14 GG und die Bewirtschaftungstätigkeit über
Art. 12 GG (Berufsfreiheit). „Die Neuordnung der Waldfunktionen, die in verschiedenen Regelungen des
Gesetzentwurfes zum Ausdruck kommt, entwertet die Waldsubstanz und erschwert die Waldbewirtschaftung
erheblich“, sagte Roß. In der Novellierung werden Klimaschutz und Biodiversitätserhalt als zentrale Gesetzeszwecke
genannt, während die Holzproduktion erhebliche Einschränkungen erfährt. „Für so weitreichende Wertminderungen
und Nutzungseinschränkungen fehlt es gleichermaßen an einer hinreichend gesicherten Tatsachen- und
Erkenntnisgrundlage sowie erst recht an einer Erforderlichkeit der Regelungen“, so Roß. AGDW-Präsident Prof.
Andreas Bitter ergänzte: „Der Walderhalt ist erstes Ziel aller waldbäuerlichen Anstrengungen, denn nur in einem
stabilen Wald sind die Holzproduktion sowie alle anderen Ökosystemleistungen gesichert. Die Neuordnung der
Waldfunktionen ist nicht erforderlich und unverhältnismäßig.“
Auch die erstmals in einem Bundeswaldgesetz vorgesehenen Strafvorschriften von bis zu einem Jahr Haft seien
eklatant verfassungswidrig, sagte Roß. Die Haft- und Geldstrafen sollen laut Entwurf etwa für unerlaubte
Kahlschläge, das Einbringen von Stoffen in den Waldboden oder für die Gefahrschaffung wie z.B. die Störung der
„Stille des Waldes“ im Wald gelten. Dazu stellt das Gutachten fest: Ein Verhalten ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nur dann strafwürdig, wenn es „in besonderer Weise sozialschädlich“ und für das
„geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich“ ist. „Davon kann bei Waldarbeit, selbst wenn eine
Tätigkeit gegen einzelne Normen des Ordnungsrechts verstoßen sollte, keinesfalls die Rede sein“, so Roß: „Die
Strafvorschriften kriminalisieren Verhaltensweisen, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt strafwürdig sind."
Auch das gerne vorgebrachte Argument, dass das Bundeswaldgesetz schon fast 50 Jahre alt sei, rechtfertige
rechtlich keinesfalls eine vollständige Neufassung des Gesetzes. Die Gesetzesbegründung führe an keiner Stelle den
Beweis, dass das geltende BWaldG nicht geeignet ist, den gegenwärtigen Herausforderungen gewachsen zu sein,
sagte Roß: „Rechtlich und mit Blick auf die Vollzugspraxis besteht keinerlei Notwendigkeit für den Gesetzgeber,
bewährte Regelungen zu ändern.“ Keine einzige Regelung des geltenden BWaldG verhindere eine adäquate
Wiederaufforstung der Kalamitätsflächen, den Waldumbau, die Schaffung von klimaresilienten Wäldern, die
Förderung von Biodiversität, den Schutz bedrohter Arten und die so notwendige CO2-Bindung.
„Die Strafvorschriften sind völlig überzogen und Ausdruck eines uns völlig unverständlichen Misstrauens der Politik
in die 2 Millionen privaten Waldbesitzer“, sagte AGDW-Präsident Bitter: „Nur die Freiheit und Vielfalt des Eigentums
kann angesichts der Vielfalt der Standorte die Zukunft des Waldes optimal sichern.“ Überbürokratisierung,
Überregulierung und Kontrollzwang des Staates drohten gerade die wichtigen kleinen und mittleren Waldbesitzer zu
überlasten. Bitter verwies auf die eindeutige Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats für Waldpolitik beim BMEL,
dass sich der Gesetzgeber auf gewisse Mindeststandards beschränken sollte, statt Mikromanagement zu betreiben.
„Nicht Naturschutz- und Waldbehörden sind die besten Waldbewirtschafter, sondern eigenverantwortliche
Waldbesitzer, die auf Bioökonomie setzen“, sagte Bitter.
Max von Elverfeldt, Bundesvorsitzende der Familienbetriebe Land und Forst, stellte heraus, dass das neue
Bundeswaldgesetz nicht kohärent mit der Holzbauinitiative der Bundesregierung sei. „Wir wollen, dass mehr mit
Holz gebaut wird, aber woher soll die Holzmenge kommen, wenn die Bewirtschaftung der Wälder eingeschränkt
wird?“ Die Waldbesitzer hätten gut ausgebildete Fachleute vor Ort, die ihre Wälder mit viel Engagement und
Können bewirtschaften und hohes Interesse an zukunftsfähigem Wald haben. Diese gelte es zu motivieren, um die
Mammutaufgabe „Zukunftsorientierter Waldumbau“ zu stemmen. „Das geplante Bundeswaldgesetz ist dagegen ein
Demotivationsprogramm für Waldbesitzer und wird den Waldumbau eher verhindern als beschleunigen.“
„Die Waldbesitzer brauchen Freiheit in der Bewirtschaftung ihrer Wälder, keine zusätzlichen Fesseln“, betonte Karl-
Joachim Baron von Brandenstein, Sprecher der Betriebsleiterkonferenz (BLK) der AGDW. Der Bauer bekomme auch
nicht vorgeschrieben, ob er Gerste oder Weizen anpflanzt. Das neue Bundeswaldgesetz aber wolle die Eigentümer
auf heimische Baumarten beschränken. Das sei unsinnig, so von Brandenstein: „Der Wald ist ein
Generationenvertrag; niemand hat ein so großes Wissen über seinen Wald und ein so großes Interesse an dem
Erhalt seines Waldes wie der Eigentümer, der ihn an die nächste Generation so gesund wie möglich weitergeben
will.“